AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut – Umzugsvertrag)

§1 Begriffsbestimmungen

1.1 Die Fa. Klasse Umzüge ist Möbelspediteur und tritt bei dem zugrunde liegenden Vertrag als Frachtführer auf.

1.2 Der Auftraggeber (Kunde) wird im Folgenden als Absender des Umzugsgutes bezeichnet.

1.3 1. Unter Umzug versteht man die Ortsveränderung beweglicher Sachen, die zu einem

bestimmten Zweck verwendet wurden und weiterhin nicht nur vorübergehend, diesem oder einem ähnlichen Zweck dienen sollen.

Darunter fallen Wohnungseinrichtungen und alle Sachen des Umziehenden aus Privathaushalten, Einrichtungen aus Büros, Betrieben,

Schulen, Kinderheimen, Krankenhäusern, Kasernen, Museen, Bibliotheken und Instituten.

1.4 2. Danach ist Umzugsgut eine Gesamtheit von Sachen, die einem einheitlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu diesem Zweck

Verwendung gefunden haben.

1.5 Der Umzugsvertrag betrifft nur die Beförderung von Umzugsgut auf dem Land, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen, nicht

jedoch bei der Beförderung als Seefracht.

1.6 §452c HGB bleibt unberührt. (Kaufleute)

§2 Inhalt des Vertrages

2.1 Die Parteien vereinbaren individuell die konkrete Umzugsleistung. Dem Absender wird durch den Möbelspediteur ein Angebot mit den

konkreten Umzugsleistungen vorgelegt. Der Auftrag beinhaltet die Anzahl der zur Verfügung gestellten bemannten LKW‘s.

2.2 Grundsätzlich ist das Auf- und Abbauen des Umzugsgutes Inhalt des Vertrages.

2.2. 1. Dieses Merkmal kann ausgeschlossen werden.

2.3 Die Parteien können sonstige Leistungen vereinbaren (z.B. die Einlagerung des Umzugsgutes sowie Ein- u. Auspackarbeiten oder

Schutzmaßnahmen an Mobiliar).

2.4 1. Der Frachtführer verpflichtet sich, die ihm durch diesen Vertrag sowie durch den jeweiligen Transportauftrag respektive durch Gesetz

zugewiesenen Aufgaben mit äußerster, ihm möglicher und zumutbarer Sorgfalt auszuüben. Der Absender ist verpflichtet das

vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

2.4. 2. Zusätzlich zu vergüten sind nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.

Vergütungsgrundlage ist ein Stundensatz von 89,00 € bei zwei Mitarbeitern 119,00 € bei drei Mitarbeitern.

2.4. 3. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird oder diese nicht der

Auftragsbeschreibung entspricht. (Vergütungsgrundlage bei Mehrvolumen: Entgelt durch angegebenes Volumen multipliziert mit neuem

2.5 1. Bei Vertragsabschluss über Online-Portale (z.B. Online-Auktionen oder vergleichbar) bei denen nach Volumen des Umzugsgutes

auktioniert wird, trägt die Gefahr der Überladung der Absender, es sei denn, Mitarbeiter der Fa. Klasse Umzüge haben vor

Vertragsabschluss eine Besichtigung des Umzugsgutes vor Ort bei dem Absender vorgenommen.

2.5. 2. Sollte es in diesen Fällen zu einer Überladung kommen, ist Klasse Umzüge berechtigt die gesamte Leistung abzulehnen und die

Kosten, Aufwendungen und ggf. Schadensersatz vom Absender zu verlangen.

2.5. 3. Sollte der Absender dennoch die Durchführung der Umzugsleistung verlangen, hat er die Mehrkosten, die durch die Überladung und

weitere Veranlassung entstehen, zu tragen.

§ 3 Bereitstellung bemannter Lkw, Einsatz von Subunternehmern

3.1 Klasse Umzüge wird zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus diesem Vertrag und dem jeweiligen Umzugsauftrag die vereinbarte Anzahl

bemannter Lkw‘s mit der vereinbarten Ladekapazität zur Verfügung stellen.

3.2 Klasse Umzüge hat zuverlässiges, fachlich geschultes Personal einzusetzen.

3.3 Klasse Umzüge verpflichtet sich, die genannten Fahrzeugeinheiten pünktlich zu den im Umzugsauftrag genannten Terminen zur

Verfügung zu stellen. Schadensersatzansprüche nur bei grober Missachtung durch Klasse Umzüge.

3.4. 1. Klasse Umzüge gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Gütertransport vorgesehenen

Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind.

3.4. 2.Die von Klasse Umzüge bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand

sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen

Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen.

3.4. 3.Insbesondere gewährleistet der Frachtführer, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge wasserdicht sind.

§ 3 Bereitstellung bemannter Lkw, Einsatz von Subunternehmern

3.5. 1.Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag und den Transportaufträgen kann Klasse Umzüge Dritte einsetzen.

3.5. 2.Er ist nicht verpflichtet persönlich zu leisten. Setzt der Klasse Umzüge einen Dritten, etwa einen Subunternehmer als Unterfrachtführer

ein, hat er durch entsprechende vertragliche Regelungen mit diesem dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Vertrags

durch den Dritten eingehalten werden.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 4 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

4.1 Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verladen fällig und in bar

oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen

4.2 Bei Auslandstransporten gelten dieselben Regelungen wie bei Inlandstransporten. Barauslagen in ausländischer Währung werden nur

nach vorheriger Absprache mit dem Absender akzeptiert und sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.

4.3 Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist Klasse Umzüge berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn

der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern, gemäß § 419 HGB.

4.4 Gegen Ansprüche von Klasse Umzüge ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Haftung des Möbelspediteur

5.1 1.Im nationalen sowie im internationalen Straßengüterverkehr haftet Klasse Umzüge nach den Bestimmungen und Grundsätzen des

Handelsgesetzbuchs. Insbesondere die Höchstgrenze des §451e HGB findet Anwendung.

5.1 2.Zur gesetzlichen Haftungsbeschränkung stellt Klasse Umzüge dem Absender ein Informationsblatt sowie ein Haftungszertifikat aus.

5.2 1.Auf Wunsch kann der Absender eine, über die gesetzlich vorgeschriebene Transportversicherung mit Klasse Umzüge abschließen.

5.2 2.Für eventuelle Schäden greift diese Versicherung. Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn der Verlust oder die

Beschädigung des Umzugsgutes äußerlich erkennbar war, Diese eindeutig der Tätigkeit von Klasse Umzüge zurück zu führen

sind und Klasse Umzüge, falls nicht protokolliert, spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden sind.

(schriftlicher Form)

5.2 3.Ist der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat die Schadensanzeige innerhalb von 24 Stunden nach

Ablieferung des Umzugsgutes zu erfolgen. (schriftlicher Form)

5.3 Klasse Umzüge ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag

zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten

5.4 Die Rechte des §451g HGB bleiben im Falle eines Verbrauchervertrages unberührt

§6 Rücktritt vom Vertrag

6.1 Der Absender ist berechtigt vom Vertrag vor Durchführung zurückzutreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform und hat per Einschreiben

6.2 1.Klasse Umzüge ist berechtigt bei einem Rücktritt ohne wichtigen Grund ein Schadensersatz in Höhe von 30% des vereinbarten

Entgelts zu verlangen.

6.2 2.Ab 5 Tage vor Auftragstermin hat der Absender im Falle des Rücktritts dem Möbelspediteur den vollen vereinbarten

Gesamtbruttopreis (100%) zu erstatten.

6.2 3.Bei einem Auftrag auf Stundenbasis hat der Absender als Schadensersatz einen vollen Arbeitstag (8 Stunden) zu ersetzen.

§7 Erstattung der Umzugskosten direkt an den Möbelspediteur

7.1 Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der

diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur zu

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§8 Sicherung besonders transportempfindlicher Güter und Gegebenheiten

8.1 1.Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen,

Plattenspielern, Fernseh- Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern oder sichern zu lassen.

8.1 2.Der Absender hat geeignete Schutzmaßnahmen Teppich/e Bodenbeläge (Laminat, Parkett) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

8.1 3.Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung und Schutzmaßnahmen ist Klasse Umzüge nicht verpflichtet.

§9 Elektro- und Installationsarbeiten

9.1 Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen

Installationsarbeiten berechtigt. Keine Haftung bei Vereinbarung.

§10 Missverständnisse

10.1 Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und

solche an andere zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen zu Klasse Umzüge hat der letztere nicht zu verantworten

§11 Nachprüfung durch den Absender

11.1 Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich

mitgenommen oder stehen gelassen wird.

§12 Lagervertrag

12.1 1.Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den

Spediteur verkauft werden.

12.1 2.Ansonsten gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des

Absenders zur Verfügung gestellt

§13 Gerichtsstand

13.1 1.Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem

Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk die sich vom Absender beauftragte Niederlassung von Klasse

Umzüge befindet, ausschließlich zuständig.

13.1 2.Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher

Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§14 Vereinbarung deutschen Rechts

14.1 Es gilt deutsches Recht.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsausschlussinformationen

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für

Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch,

wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur

Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung)

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum,

der zu Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den

dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzugs

zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung

der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das

Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung

zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten

Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt

sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzten.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Leihfrist auf

Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte

(unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.

2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.

4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.

5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entlade stelle

nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die

Durchführung der Leistung bestanden hat.

6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.

7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, dem zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch

Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus

einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der

Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden

Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des

Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung

zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit

eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen

Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und –

begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten werde, gehandelt

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden,

der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung

entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem

Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese

die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Klasse Umzüge weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine

weitergehende als die gesetzlich vorgeschriebene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Klasse Umzüge weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese 1auf der

Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der

Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung

spezifiziert angezeigt werden.

Pauschale Schadensanzeigen genügen auf keinen Fall.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht

innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern,

in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe

einer telekommunikativen

Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.

Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig

anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)